HINWEIS: In unserem Kursprospekt 2024 ist uns leider ein Fehler unterlaufen. Die Kurskosten für dieses Kursangebot sind Fr. 360.-.
Damit die Solaranlagen auf dem Dach einer Liegenschaft effizient genutzt werden können, liegt es nahe, den produzierten Strom an die Bewohner direkt zu verteilen. Energiegesetz und Energieverordnung regeln diese Zusammenschlüsse für den Eigenverbrauch weitgehend. Allerdings sind auch beim ZEV die zwingenden Regeln des Mietrechts zu berücksichtigen.
Besteht bei Vertragsabschluss ein ZEV, ist der Wohnungsmieter in der Regel gezwungen, den gesamten Strom vom Vermieter als Nebenkosten zu beziehen. Der Tarif dieses Stroms ist durch verschiedene Schutzbestimmungen reguliert. Sowohl bei der Erstellung wie auch der Prüfung der Abrechnung stellen sich praktische und mietrechtliche Fragen, die zunehmend an Bedeutung gewinnen. Soll ein ZEV bei bestehenden Mietverträgen eingeführt werden, stellen sich zudem Fragen des formellen Vorgehens.
Der Kurs vermittelt die Grundzüge des technischen Aufbaus und der Funktion einer Anlage, die für den ZEV geeignet ist. Die rechtlichen Grundlagen für den ZEV werden dargelegt. Die verschiedenen Abrechnungsmodelle werden erläutert und an konkreten Beispielen werden u.a. die Schutzbestimmungen zur Berechnung des Stromtarifs erklärt.
Der Kurs richtet sich an interessierte MieterInnen, Beratungsstellen, ImmobilienverwalterInnen, RechtsberaterInnen, Mitglieder der Schlichtungsbehörde. Mietrechtliche Vorkenntnisse sind keine erforderlich.
Stephan Haefelin, Fachmann Energie- und Wasserkostenabrechnung
lic. iur. Tobias Kunz, Rechtsanwalt, Zürich
Die Kurskosten von Fr. 360.– beinhalten Kursunterlagen.
Nummer | 111.2025 |
Ort | Webinar auf Zoom |
Freie Plätze | 5 |
Datum | 23.05.2025 – 23.05.2025 |
Wochentag | Fr |
Preis | CHF 360.00 |
Anmeldeschluss | 16.05.2025 00:00 |
Kontakt | mietrechtspraxis Bäckerstrasse 52 8004 Zürich Tel. 043 243 40 50 mietrecht.ch |
[email protected] | |
Status | Garantierte Durchführung |
Datum | Zeit | Beschreibung |
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23.05.2025 | 08:30 – 12:00 | 203.2024 Zusammenschluss für den Eigenverbrauch |